Allgemeine Verkaufs-und Lieferungsbedingungen

1. Vertrag

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftrag oder Abnahme vom Käufer anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Lieferung

Für die Einhaltung des Versendungsdatums haften wir nur, wenn dies ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Mehr-oder Minderlieferungen sind uns bis zu 10 % der vereinbarten Mengen gestattet. Die im Lieferschein ausgewiesene Menge gilt als geliefert, sofern nicht der Käufer unverzüglich nach Abnahme eine Abweichung nachweist.

3. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sondervereinbarungen, z. B. über Transport-oder Versicherungskosten, berühren nicht den Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

4. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Werk. Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr-und Ausfuhrabgaben, die nach Beginn der Lieferung anfallen, sowie Verpackungs-, Transport-und Transportversicherungskosten trägt der Käufer.Preiserhöhungen für die bestellte Ware nach Auftragsbestätigung teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Die Preiserhöhung wird wirksam, wenn der Käufer nicht innerhalb von 5 Tagen widerspricht. Widerspricht der Käufer, so können wir zwischen Lieferung zum vereinbarten Preis und Rücktritt wählen. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrage, sind weitere Ansprüche des Käufers ausgeschlossen.

5. Zahlung

Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.Werkzeugkosten sind sofort nach Rechnungserhalt netto Kasse zahlbar.Bei Überschreitung der Zahlungsfristen, also ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum, sind wir ohne Mahnung berechtigt, Jahreszinsen in Höhe von 6 % Skonto über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung, und dann nur zahlungshalber und für uns kosten-und spesenfrei, angenommen.Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Käufers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Ware unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen.Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche desKäufers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Käufers sind rechtskräftig festgestellt.

6. Abnahme

Der Käufer ist zur Abnahme aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Nimmt der Käufer eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist uns zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet.

7. Höhere Gewalt

Weder der Käufer noch wir haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignisse von höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind u. a. Krieg, innere Unruhe, Betriebsstörungen, Arbeits-, Energie-oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt. Ereignisse dieser Art befreien uns für die Dauer der Störungen und deren Auswirkungen von der Lieferpflicht und berechtigen uns, nach unserer Wahl nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse, die vereinbarte Menge entsprechend später zu liefern oder in Bezug auf die noch nicht gelieferte Menge vom Vertrag zurückzutreten. Dauert das Ereignis„Höhere Gewalt“ länger als 8 Wochen, dann ist auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Ware noch nicht geliefert ist.

8. Gewährleistung

Wir gewährleisten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen für die Dauer von 3 Monaten, dass die gelieferten Waren nicht mit Fabrikations-oder Materialfehlern behaftet sind. Weitergehende Zusicherungen werden nicht gegeben. Waren oder Teile von Waren, die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Fabrikations-oder Materialfehler aufweisen, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern die betreffenden Waren noch nicht verarbeitet oder umgebaut sind und der Käufer die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt hat, darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandlung, Minderung und Schadensersatz ausgeschlossen.Wir können die Annahme zurückgelieferter Ware verweigern, wenn wir nicht vom Grund der Rücksendung unterrichtet wurden und uns keine Gelegenheit gegeben wurde, den geltend gemachten Mangel oder Schaden zu überprüfen. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt nach unserer Wahl entweder bei uns oder im Unternehmen des Käufers. Mit der Ausbesserung oder Ersatzlieferung entstehende Transport-, Versicherungs-und sonstige Kosten trägt der Käufer. Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Falls uns die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich wird oder der Käufer bei Leistungsverzug vergeblich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere oder andere als die vorerwähnten Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus-und Einbaukosten sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Erfüllungs-oder Verrichtungshilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt für jedwedes Verschulden des Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen einschließlich Vorsatz. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehenden Haftungsansprüche.

9. Patente

Sollte ein Dritter dem Käufer gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Ware geltend machen, so ist der Käufer verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Käufers, aber auf eigene Kosten alle Verhandlungen über eine Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. EineHaftung für Schäden aus Schutzrechtsverletzungen übernehmen wir nicht.Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gebaut worden, so hat der Käufer uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten frei zu stellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Käufer, unabhängig davon, ob solche Forderungen auf dem Liefergeschäft, Finanzierungsmaßnahmen oder einem anderen Rechtsgrund beruhen.Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend gegen Feuer, Diebstahl, Wasser-und Haftpflichtrisiko zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen stehen uns zu bzw. der Käufer tritt schon jetzt seine Ansprüche gegen den Versicherer an unsab. Der Käufer ist zur Veräußerung und Verarbeitung der Ware im normalen Geschäftsverkehr –jederzeit widerruflich –berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung.Wird die Ware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so hat er uns hiervon sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt in diesem Falle die Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen.Soweit die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Waren verbunden oder vermischt ist, so erwerben wir an den neuen beweglichen Sachen Alleineigentum bzw. Miteigentum im Verhältnis des Wertes der miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen gemäß §§ 947 ff. BGB. Soweit die Ware verarbeitet oder umgebildet wird, bleibt sie in jeder Be-oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware unser Eigentum. Der Käufer stellt diese neuen Erzeugnisse in unserem Auftrag her und verwaltet diese für uns, ohne dass dadurch für uns Verpflichtungen entstehen; ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB wird ausgeschlossen.Veräußert der Käufer die in unserem Eigentum stehenden Waren, und zwar gleichgültig, ob unbearbeitet oder verarbeitet oder mit anderen Waren verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Kunden –im Falle des Miteigentums in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils –an uns zur Sicherheit bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen ab und ermächtigt uns, seine Forderungen unmittelbar bei seinem Kunden im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift des Kunden sowie die Art und den Umfang der ihm diesemgegenüber zustehenden Forderungen durch Übermittlung oder Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftspapiere mitzuteilen.Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach außen hin als solche zu kennzeichnen und sie von anderen Waren getrennt aufzubewahren. Ebenso hat der Käufer aufgrund der Weiterveräußerung eingehende Beträge auf einem besonderen Treuhandkonto zu führen, über das er uns auf Verlangen jederzeit Verfügungsmacht einräumt.Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere Forderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für die Beziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes und des einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Cottbus, und zwar auch für Klagen im Wechsel-oder Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.